Anmeldung einer Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz

  • Leistungsbeschreibung

    Als transgeschlechtliche, intergeschlechtliche oder nichtbinäre Person haben Sie die Möglichkeit, sich für eine Erklärung zur Änderung Ihres Geschlechtseintrags und Ihrer Vornamen bei uns anzumelden. Die Anmeldung können Sie mündlich oder schriftlich abgeben.

    Frühestens drei Monate bis maximal sechs Monate nach der Anmeldung können Sie dann die eigentliche Änderung bei uns erklären. Dafür ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.

    Nachdem Sie die Erklärung abgegeben haben, können Sie frühestens nach Ablauf eines Jahres erneut eine Erklärung abgeben.


  • Voraussetzungen

    Jede Person kann ihren Geschlechtseintrag in den Personenstandsregistern und ihre(n) Vornamen ändern.
    Bei minderjährigen Personen ist die Beteiligung des/der gesetzlichen Vertreter(s) notwendig, bei unter Betreuung stehenden Personen die des Betreuers/der Betreuerin.

      Folgende Geschlechtseinträge sind möglich: 

    • männlich
    • weiblich
    • divers
    • ohne Eintragung
    Sie können die Anmeldung seit dem 01.08.2024 einreichen. Melden Sie dazu Ihren Änderungswunsch mindestens drei, maximal sechs Monate vor der Erklärung bei dem Standesamt an, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll.
  • Rechtsgrundlage

    • Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
    • Personenstandsgesetz
    • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen